BGF-Maßnahmen über Steuerfreibeträge (teil-)finanzieren – Was ist erlaubt und was nicht?

Die betriebliche Gesundheitsförderung wird in Deutschland ein immer wichtigerer Bestandteil des Arbeitslebens. Unternehmen können hierbei nicht nur die Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern, sondern auch vom Steuerfreibetrag profitieren. Doch was ist dabei gesetzlich erlaubt und was nicht?

Der Steuerfreibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung beträgt in Deutschland laut § 3 Nummer 34 des EStG bis zu 600 Euro pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Kalenderjahr. Dieser Betrag kann zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei für Leistungen wie zum Beispiel Gesundheitskurse oder andere Präventionsmaßnahmen verwendet werden.

 

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Steuerfreibetrag nur für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gilt, die dem § 3 Nummer 34 EStG und somit auch den §§ 20 und 20b des SGB V entsprechen. Geeignete Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention können in den folgenden vier Handlungsfeldern angesiedelt sein:

  1. Bewegungsangebote: Hierzu zählen unter anderem betriebliche Sportgruppen, Rückenschule, Wirbelsäulengymnastik, aber auch Maßnahmen zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung.
  2. Ernährungsangebote: Dies können Angebote zur Ernährungsberatung, Seminare oder Kochkurse zur gesunden Ernährung sein.
  3. Stressmanagement / Entspannung: Unter diesen Punkt fallen Entspannungskurse, Achtsamkeitstrainings oder auch Maßnahmen für eine bessere Work-Life-Balance.
  4. Umgang mit Suchtmitteln: Hierzu gehören Rauchentwöhnungskurse oder auch Maßnahmen zur Alkohol- und Suchtprävention.

Präventionsangebote, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) geprüft wurden, genügen dabei bereits den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V und können über die Datenbanken der gesetzlichen Krankenkassen gefunden werden.

Der Steuerfreibetrag kann aber auch für nicht von der ZPP zertifizierte Angebote genutzt werden, sofern diese trotzdem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die genauen Anforderungen sind im „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes aufgeführt. Die wichtigsten Anforderungen an eine steuerbefreite, nicht zertifizierte Leistung zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind:

  • Nachweis der Qualifikation des Kursleiters / der Kursleiterin
  • Erklärung des Kursleiters / der Kursleiterin zum verwendeten Kurskonzept
  • Leistung ist Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses
  • Leistung beruht auf wissenschaftlichen und evidenzbasierten Erkenntnissen
  • Orientierung der Leistung an der Zielgruppe

Basierend darauf stellt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen“ zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nummer 34 EStG bereit.

Nicht erlaubt ist, den Steuerfreibetrag für andere Zwecke zu nutzen, wie zum Beispiel für Gehaltserhöhungen oder Bonuszahlungen. Auch Maßnahmen, die lediglich dem Wohlbefinden der Mitarbeitenden dienen, wie beispielsweise Wellness-Angebote, sind nicht von der Steuerbefreiung umfasst. Darüber hinaus sind gemäß dem „Leitfaden Prävention“ auch keine Maßnahmen zum Erlernen einer bestimmten Sportart oder Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios erlaubt.

Zusammenfassend bietet der Steuerfreibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung Unternehmen in Deutschland eine attraktive Möglichkeit, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern. Dabei müssen jedoch bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, um den Steuerfreibetrag nutzen zu können.

Sollten Sie Fragen zur Verwendung des Steuerfreibetrages für BGF-Maßnahmen oder einem anderen Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung haben, beraten wir Sie gern individuell und unverbindlich.